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Hantavirus-Infektion |
Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom (HFRS) |
Erreger: |
Hantaviren der Familie Bunyaviridae
Hantaviren kommen weltweit vor. Die natürlichen Wirte der Hantaviren sind Mäuse und Ratten.
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Übertragungsweg: |
Die Viren werden von infizierten Mäusen über Speichel, Urin und Kot ausgeschieden.
Als Haupt-überträger kommen in Mitteleuropa die Rötelmaus, Brandmaus und Wanderratte vor.
Der Mensch infiziert sich über den Kontakt mit den Ausscheidungen dieser Nager
(Kot, Urin, Speichel), das heißt er atmet die Erreger ein (Tröpfcheninfektion) oder
er nimmt sie über die kontaminierten Hände auf. Eine Infektion über Mäusebisse ist
ebenfalls möglich. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch oder eine Ansteckung über
Haustiere und Insekten findet wahrscheinlich nicht statt.
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Symptome: |
Der überwiegende Teil der Virusinfektionen verläuft unbemerkt.
Symptomatische Erkrankungen werden unter dem Begriff "Hämorrhagisches Fieber mit
renalem Syndrom" (HFRS) zusammengefasst, wobei der Schweregrad des Verlaufs vom
Typ des ursächlichen Virus abhängt. Die Krankheit verläuft grippeähnlich, mit 3-4
Tage anhaltendem hohen Fieber(>38°C), Kopf-, Bauch- und Rückenschmerzen. Zusätzlich
kann die Nierenfunktion gestört sein bzw. ein akutes Nierenversagen auftreten.
In Ausnahmefällen kann es zu einer lebensbedrohlichen Blutungsneigung kommen.
In Europa vorkommende Hantaviren führen nur selten zu Erkrankungen der Lungen.
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Diagnose: |
Antikörper gegen Hantaviren können bereits wenige Tage nach Auftreten des Fiebers
nachgewiesen werden, in der Regel zunächst Antikörper der Klasse IgM, später dann
der Klasse IgG. Das Maxi-mum der Antikörpertiter ist bereits nach 2 - 3 Wochen erreicht.
IgG-Antikörper gegen Hantaviren bleiben in niedrigen Titern lebenslang nachweisbar.
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Therapie: |
Symptomatisch
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Rechtliches: |
Namentliche Meldepflicht besteht bei Verdacht, Erkrankung und Tod an virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
nach § 6 (1) IfSG sowie bei Erreger-nachweis nach § 7(1) IfSG. Es besteht eine Mitteilungspflicht beim Auftreten in
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 IfSG, Verbot des Aufenthaltes und Arbeitens in Gemeinschaftseinrichtungen.
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