Das Kartensystem für medizinische Berufe
password
Dr. Gabriele Lampert
Home Anatomie/Physiologie Pathologie Differentialdiagnose Notfälle Infektionskrankheiten Gesetze Bestellen, AGB, Impressum
Pneumokokken-Infektion Infektionskrankheiten Q-Fieber
Poliomyelitis (spinale Kinderlähmung, epidemische Kinderlähmung)
(Zyklische) Viruserkrankung, die zu schlaffen Lähmungen der Muskulatur führen kann. Nur 10% der Infizierten erkranken.
Erreger: Polio-Virus:
(1) Brunhilde, 85%;
(2) Lansing, 12%
(3) Leon, 3%,
pathogen für Mensch und Affe
Inkubationszeit: 7-14 Tage
Übertragungsweg: Tröpfcheninfektion, Schmierinfektion (Fliegen, verseuchtes Schwimmbadwasser), oral-fäkal
Symptome: Verlauf in 4 Stadien:
1. Vorstadium (viele Erkrankungen enden mit dem Vorstadium): plötzlich einsetzendes Fieber, Kopfschmerzen, Mattigkeit, katarrhalische Erscheinungen der oberen Luftwege (Husten und Sputum), Appetitlosigkeit, Darmgrippe;
2. Präparalytisches Stadium: Meningeale Zeichen (Kopfschmerz, Nackensteifigkeit, Überempfindlichkeit der Haut), Schmerzen der Muskulatur, Harnverhaltung, Abfall des Fiebers;
3. Paralytisches Stadium (unter 10% aller Erkrankungen): plötzlich nach 2-5 Tagen schlaffe Lähmungen an Rumpf und Extremitäten, zweiter Fiebergipfel;
4. Reparationsstadium (Dauer bis zu 2 Jahre): teilweise Rückbildung der Lähmungen, Atrophie der befallenen Muskulatur, Emährungsstörung der betroffenen Gebiete, bei Kindern und Jugendlichen: Wachstumsstörungen der betroffenen Gebiete.
Therapie: strenge Bettruhe, Isolierung, Stuhldesinfektion, bei Schlucklähmung: Bauchlage
Diagnose: Erregernachweis im Stuhl, im präparalytischen Stadium: Liquorpunktion: Eiweiß positiv, Zellen vermehrt
Impfung: aktiv, Auffrischung alle 10 Jahre, Impfstoff enthält alle drei Antigene (Schluckimpfung)
Immunität: Lebenslang, jedoch nur gegen den Erreger, der die Erkrankung ausgelöst hat
Rechtliches: Eine namentliche Meldepflicht besteht bei Verdacht, Erkrakung und Tod nach § 6(1) IfSG sowie bei Erregernachweis nach § 7(1) IfSG; Mitteilungspflicht beim Auftreten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 IfSG, Aufenthalts- und Arbeitsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen.